Statuten
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen "Familiengärtner-Verein Klosterfiechten" (FGV
Klosterfiechten) besteht, mit Sitz in Basel, ein Verein im Sinne
des Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren sowie
alle Bemühungen um die Förderung und
Sicherung der Basler Familiengärten
nach Kräften zu unterstützen.
Der Verein ist Mitglied des Zentralverbandes der Familiengärtner-Vereine
Basel.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Haftpflicht
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird obligatorisch durch pachtweise Uebernahme
eines Familiengartens in einem dem Verein zugehörigen
Areale.
Gegenüber Mitgliedern, die statutenwidrige oder den Verein schädigende
Handlungen begehen oder sich Vereinsbeschlüssen
oder Weisungen des Vorstandes widersetzen,
kann der Vorstand gemäss Artikel 17 der "Familiengartenordnung"
den Gartenentzug bei der Stadtgärtnerei beantragen.
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Kündigung des Pachtvertrages.
Gleichzeitig fällt auch jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen
dahin.
Jedes Mitglied erhält vom Verein zwei Ausweiskarten.
Art. 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Geschäftsprüfungskommission
c) der Vorstand
Art. 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins. Ihr sind
folgende Befugnisse übertragen:
a) Wahl auf die Dauer eines Jahres:
- des Vorstandes (Präsident und Kassier sind einzeln
zu wählen)
- der Geschäftsprüfungskommission
- der Delegierten in den Zentralverband
b) Entgegennahme der Berichte des Präsidenten, des Kassiers, der Geschäftsprüfungskommission
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages, der Vorstandsentschädigung
sowie Genehmigung des Budgets
d) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, des Vorstandes,
der Geschäftsprüfungskommission sowie
allfällige Arealunterhaltsarbeiten
e) Statutenrevision, Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
spätestens Mitte März statt. Sie wird vom Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und wenigstens
14 Tage vor ihrer Durchführung einberufen.
Anträge von Mitgliedern sind spätestens 6 Tage vor der Versammlung
schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
Ueber den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu führen, welches
an der darauffolgenden Versammlung zur Genehmigung
vorzulegen ist.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie sind jedoch
geheim vorzunehmen, wenn dies aus der Versammlung
gewünscht wird.
Für alle Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende durch Stich- oder Losentscheid.
Wiedererwägungsanträge bedürfen der Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dringende
Geschäfte dies erfordern oder es die Geschäftsprüfungskommission
oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter
Angabe der zu behandelnden Geschäfte
verlangen. Dem Begehren ist innert Monatsfrist
zu entsprechen.
Art. 7 Vorstand
Zur Führung der laufenden Geschäfte wird von der GV ein Vorstand
gewählt.
Er besteht aus:
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär, Materialverwalter
und zwei Beisitzern (Regieleiter).
Je nach Erfordernis kann der Vorstand durch Beschluss
der GV erweitert werden. Der Vorstand hat für die
Durchführung der Vereinsbeschlüsse zu
sorgen und die Interessen seiner Mitglieder
zu wahren. Er ist beschlussfähig, wenn vier seiner
Mitglieder anwesend sind. Über seine Sitzungen
ist Protokoll zu führen.
Auf ausdrückliches Begehren von vier Vorstandsmitgliedern
hat der Präsident innert 14 Tagen eine Vorstandssitzung
einzuberufen.
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über einen Ausgabenbetrag
von höchstens Fr. 2'000.- verfügen, ausgenommen
Warenbestellungen. Für höhere Beträge
bedarf. es der Zustimmung der GV.
Der Präsident leitet die Vereins- und Vorstandssitzungen.
Er erstattet der GV einen Jahresbericht. Er vertritt
den Verein nach innen und aussen.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
Der Kassier führt das Rechnungs- und Kassawesen. Er haftet
für die ihm anvertrauten Gelder.
Im Bank- und Postcheckverkehr zeichnen Präsident und Kassier kollektiv.
Dem Sekretär obliegt die Erledigung der Korrespondenz, die Abfassung
der Protokolle sowie der Vereinsberichte
für den "Gartenfreund".
Der Materialverwalter ist für den Materialverkauf verantwortlich
und haftet für die einkassierten Gelder, die auf
Monatsende dem Kassier abzuliefern sind.
Die Preise werden vom Vorstand festgelegt. Die Entschädigung
des Materialverwalters bestimmt die Generalversammlung.
Die Beisitzer werden mit besonderen Aufgaben betraut.
Art. 8 Geschäftsprüfungskommission
Sie besteht aus zwei Mitgliedern und einem Suppleanten. Sie ist Geschäfts-
und Rechnungsprüfungskommission. Jedes
Jahr scheidet das amtsälteste Mitglied aus. Die Mitglieder
sind wieder wählbar.
Ueber den Befund hat sie der GV alljährlich Bericht zu erstatten.
Art. 9 Zentralverband, Delegierte
Der Verein ist berechtigt, eine durch die Verbandsstatuten
festgelegte Anzahl Delegierte in den Zentralverband
der Basler Familiengärtner-Vereine abzuordnen.
Die Delegierten haben jeweils an der ordentlichen
Generalversammlung über die Verbandstätigkeit
zu berichten.
Art. 10 Finanzielles
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Barmittel werden
aufgebracht durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Erlös aus Materialvermittlung (Materialdepot)
c) staatliche Subventionen und Zuwendungen.
Der Mitgliederbeitrag wird von der GV festgesetzt.
Der Mitgliederbeitrag ist dem Verein jeweils bis zum 30. Juni zu entrichten.
Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Vereinsverpflichtungen
nicht nach kann dies den Gartenentzug zur Folge haben
("Familiengarten-Ordnung", Z1ff. 17).
Art. 11 Regiearbeiten
Jedes Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, an Regiearbeiten,
zu denen es vom Vorstand aufgeboten wird, teilzunehmen
("Familiengarten-Ordnung", Ziff. 1).
Für geleistete Regiearbeit wird die zu bezahlende Norm von
der GV festgesetzt.
Art. 12 Arealschlüssel
Jedem Mitglied wird gegen ein zu leistendes Depot ein oder mehrere
Schlüssel zu den Arealtoren ausgehändigt.
Bei der Aufgabe des Gartens sind die Schlüssel an den
Verein zurückzugeben. Gleichzeitig wird
der hinterlegte Betrag zurückerstattet.
Art. 13 Statuten
Eine Statutenänderung kann an einer GV nur beschlossen werden, wenn
eine solche in den Traktanden vorgesehen ist.
Für eine Aenderung ist eine Zweidrittelsmehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 14 Bewachung
Die Bewachung des Areals wird vom Vorstand nach seinem Ermessen angeordnet.
Art. 15 Ueberlassen des Wochenendhäuschens
Bei gelegentlichem Ueberlassen des Wochenendhäuschens an
Dritte müssen diese im Besitze des Ausweises
des Pächters sein.
Art. 16 Ruhezeiten
Die Nachtruhe dauert von 22 bis 7 Uhr.
Art 17 Lärmende Arbeiten *
Betriebszeiten für Motoren und lärmige Arbeiten im Sommerhalbjahr vom 2. Mai bis 30. September:
Montag – Samstag 08.00 – 12.00 Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag 17.00 - 18.00 / 19.00 Uhr
Betriebszeiten im Winterhalbjahr vom 1. Oktober – 30. April:
Laut Familiengartenordnung (FGO)
Lärmende Arbeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
* Neu GV-Beschluss vom 8.03.2002
Art. 18 Musikgeräte
Die Benützung von Musikgeräten ist nur innerhalb des Häuschens,
bei geschlossenen Fenstern und Türe, in Zimmerlautstärke
gestattet.
Art. 19 Feuer und Rauch
Die Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch oder Gestank ist möglichst
zu vermeiden ("Familiengarten-Ordnung",
Ziff. 11).
Art. 20 Auflösung des Vereins
Diese erfolgt, wenn der Eigentümer sämtliches Pachtland für
anderweitige Zwecke entzieht oder infolge
Fusion mit einem andern Verein. Wird die Auflösung
seitens der Mitglieder verlangt, so sind für einen
entsprechenden Beschluss zwei Drittel der Mitglieder
notwendig. Bei einer Auflösung ist das Inventar
bestmöglichst zu veräussern. Der Erlös
nebst allfälligem Kassensaldo wird nach Abzug
aller Unkosten dem Zentralverband zur Aufbewahrung
überwiesen. Sollte den Mitgliedern innerhalb
von fünf Jahren nach der Auflösung Gelegenheit
geboten werden, ein neues Areal anzutreten, so
stünde der Betrag wieder zur Verfügung, um
den Verein weitergedeihen zu lassen. Fehlt diese
Voraussetzung, so bleibt das Geld dem Zentralverband
überlassen. Allenfalls verbleibende
Subventionsgelder sind der Stadtgärtnerei
gemäss deren Weisung zurückzuerstatten.
Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 2. März 1974 genehmigt worden. Sie treten nach Genehmigung durch die Staatliche Pflanzlandkommission in Kraft.
Familiengärtner-Verein
Klosterfiechten
Der
Präsident: Der
Sekretär:
Max
Hügin Anton
Kiener
Genehmigt von der Staatlichen Pflanzlandkommission
Basel, den 2. März 1974