Statuten

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen "Familiengärtner-Verein Klosterfiechten" (FGV Klosterfiechten) be­steht, mit Sitz in Ba­sel, ein Ve­rein im Sin­ne des Zi­vil­ge­setz­bu­ches.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder zu wah­ren so­wie al­le Be­mü­hun­gen um die För­de­rung und Si­che­rung der Bas­ler Fa­mi­lien­gär­ten nach Kräf­ten zu un­ter­stü­tzen.
Der Verein ist Mitglied des Zentralverbandes der Familien­gärt­ner-Ve­rei­ne Ba­sel.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3 Haftpflicht
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Ve­reins­ver­mö­gen. Je­de per­sön­li­che Haft­bar­keit der Mit­glie­der ist aus­ge­schlos­sen.

Art. 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird obligatorisch durch pacht­wei­se Ueber­nah­me eines Fa­mi­lien­gar­tens in einem dem Ve­rein zu­ge­höri­gen Area­le.
Gegenüber Mitgliedern, die statutenwidrige oder den Verein schä­di­gen­de Hand­lun­gen be­ge­hen oder sich Ve­reins­besch­lüs­sen oder Wei­sun­gen des Vor­stan­des wi­der­set­zen, kann der Vor­stand ge­mäss Ar­tikel 17 der "Fa­mi­lien­gar­ten­ordnung" den Gar­ten­ent­zug bei der Stadt­gärt­ne­rei be­ant­ra­gen.
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Kün­di­gung des Pacht­ver­tra­ges. Gleich­zei­tig fällt auch je­der An­spruch auf das Ve­reins­ver­mö­gen da­hin.
Jedes Mitglied erhält vom Verein zwei Aus­weis­kar­ten.

Art. 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Geschäftsprüfungskommission
c) der Vorstand

Art. 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Ve­reins. Ihr sind fol­gen­de Be­fug­nis­se über­tra­gen:
a) Wahl auf die Dauer eines Jahres:
    - des Vorstandes (Präsident und Kassier sind einzeln zu wählen)
    - der Geschäftsprüfungskommission
    - der Delegierten in den Zentralverband
b) Entgegennahme der Berichte des Präsidenten, des Kassiers, der Ge­schäfts­prü­fungs­kom­mis­sion
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages, der Vorstandsentschädi­gung so­wie Ge­neh­mi­gung des Bud­gets
d) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, des Vorstan­des, der Ge­schäfts­prü­fungs­kom­mis­sion so­wie all­fäl­li­ge Areal­un­ter­halts­ar­bei­ten
e) Statutenrevision, Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spä­tes­tens Mit­te März statt. Sie wird vom Vor­stand un­ter Be­kannt­ga­be der Ta­ges­ord­nung und we­nig­stens 14 Ta­ge vor ihrer Durch­füh­rung ein­be­rufen.
Anträge von Mitgliedern sind spätestens 6 Tage vor der Ver­samm­lung schrift­lich beim Prä­si­den­ten ein­zu­rei­chen.
Ueber den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu füh­ren, wel­ches an der da­rauf­fol­gen­den Ver­samm­lung zur Ge­neh­mi­gung vor­zu­le­gen ist.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel of­fen. Sie sind je­doch ge­heim vor­zu­neh­men, wenn dies aus der Ver­samm­lung ge­wünscht wird.
Für alle Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Vor­sit­zen­de durch Stich- oder Los­ent­scheid.
Wiedererwägungsanträge bedürfen der Zustim­mung von zwei Drit­teln der an­we­sen­den Mit­glie­der.
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn drin­gen­de Ge­schäf­te dies er­for­dern oder es die Ge­schäfts­prü­fungs­kom­mis­sion oder ein Drit­tel der Mit­glie­der schrift­lich und un­ter An­ga­be der zu be­han­deln­den Ge­schäf­te ver­lan­gen. Dem Be­geh­ren ist in­nert Mo­nats­frist zu ent­spre­chen.

Art. 7 Vorstand
Zur Führung der laufenden Geschäfte wird von der GV ein Vor­stand ge­wählt.
Er besteht aus:
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär, Materialverwal­ter und zwei Bei­sitzern (Re­gie­lei­ter).
Je nach Er­for­der­nis kann der Vor­stand durch Be­schluss der GV er­wei­tert wer­den. Der Vor­stand hat für die
Durch­füh­rung der Ve­reins­besch­lüs­se zu sor­gen und die In­te­res­sen sei­ner Mit­glie­der zu wah­ren. Er ist be­schluss­fä­hig, wenn vier sei­ner Mit­glie­der an­we­send sind. Über sei­ne Sit­zun­gen ist Pro­to­koll zu füh­ren.
Auf ausdrückliches Begehren von vier Vorstands­mit­glie­dern hat der Prä­si­dent in­nert 14 Ta­gen eine Vor­stands­sit­zung ein­zu­be­ru­fen.
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über einen Aus­ga­ben­be­trag von höchs­tens Fr. 2'000.- ver­fü­gen,
aus­ge­nom­men Wa­ren­bes­tel­lun­gen. Für höhere Beträge bedarf. es der Zustim­mung der GV.
Der Präsident leitet die Vereins- und Vor­stands­sit­zun­gen. Er er­stat­tet der GV einen Jah­res­be­richt. Er ver­tritt den Ve­rein nach in­nen und aus­sen.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinde­rungs­fall.
Der Kassier führt das Rechnungs- und Kassawesen. Er haf­tet für die ihm an­ver­trau­ten Gel­der.
Im Bank- und Postcheckverkehr zeichnen Präsident und Kas­sier kol­lek­tiv.
Dem Sekretär obliegt die Erledigung der Korrespondenz, die Ab­fas­sung der Pro­to­kol­le so­wie der Ve­reins­be­rich­te für den "Gar­ten­freund".
Der Materialverwalter ist für den Materialverkauf verantwortl­ich und haf­tet für die ein­kas­sier­ten Gel­der, die auf Mo­nats­en­de dem Kas­sier ab­zu­lie­fern sind. Die Prei­se wer­den vom Vor­stand fest­ge­legt. Die Ent­schä­di­gung des Ma­te­rial­ver­wal­ters bestimmt die Ge­ne­ral­ver­samm­lung.
Die Beisitzer werden mit beson­de­ren Auf­ga­ben be­traut.

Art. 8 Geschäftsprüfungskommission
Sie besteht aus zwei Mitgliedern und einem Supplean­ten. Sie ist Ge­schäfts- und Rech­nungs­prü­fungs­kom­mis­sion. Je­des Jahr schei­det das amts­ältes­te Mit­glied aus. Die Mit­glie­der sind wie­der wähl­bar.
Ueber den Befund hat sie der GV alljähr­lich Be­richt zu er­stat­ten.

Art. 9 Zentralverband, Delegierte
Der Verein ist berechtigt, eine durch die Ver­bands­sta­tu­ten fest­ge­leg­te An­zahl De­le­gier­te in den Zen­tral­ver­band der Bas­ler Fa­mi­lien­gärt­ner-Ve­rei­ne ab­zu­ord­nen. Die De­le­gier­ten ha­ben je­weils an der or­dent­li­chen Ge­ne­ral­ver­samm­lung über die Ver­bands­tä­tig­keit zu be­rich­ten.

Art. 10 Finanzielles
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Bar­mit­tel wer­den auf­ge­bracht durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Erlös aus Materialvermittlung (Materialdepot)
c) staatliche Subventionen und Zuwendungen.
Der Mitgliederbeitrag wird von der GV festgesetzt.
Der Mitgliederbeitrag ist dem Verein jeweils bis zum 30. Juni zu en­trich­ten. Kommt ein Mit­glied sei­nen fi­nan­ziel­len Ve­reins­ver­pflich­tun­gen nicht nach kann dies den Gar­ten­ent­zug zur Fol­ge ha­ben ("Fa­mi­lien­gar­ten-Ord­nung", Z1ff. 17).

Art. 11 Regiearbeiten
Jedes Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, an Re­gie­ar­bei­ten, zu de­nen es vom Vor­stand auf­ge­bo­ten wird, teil­zu­neh­men ("Fa­mi­lien­gar­ten-Ord­nung", Ziff. 1).
Für geleistete Regiearbeit wird die zu be­zah­len­de Norm von der GV fest­ge­setzt.

Art. 12 Arealschlüssel
Jedem Mitglied wird gegen ein zu leistendes De­pot ein oder meh­re­re Schlüs­sel zu den Areal­to­ren aus­ge­hän­digt. Bei der Auf­ga­be des Gar­tens sind die Schlüs­sel an den Ve­rein zu­rück­zu­ge­ben. Gleich­zei­tig wird der hin­ter­leg­te Be­trag zu­rück­erstat­tet.

Art. 13 Statuten
Eine Statutenänderung kann an einer GV nur beschlossen wer­den, wenn eine sol­che in den Trak­tan­den vor­ge­se­hen ist. Für eine Aen­derung ist eine Zwei­drit­tels­mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der er­for­der­lich.

Art. 14 Bewachung
Die Bewachung des Areals wird vom Vorstand nach seinem Ermes­sen an­ge­ord­net.

Art. 15 Ueberlassen des Wochenendhäuschens
Bei gelegentlichem Ueberlassen des Wochen­end­häus­chens an Drit­te müs­sen die­se im Be­sit­ze des Aus­wei­ses des Päch­ters sein.

Art. 16 Ruhezeiten
Die Nachtruhe dauert von 22 bis 7 Uhr.

Art 17 Lärmende Arbeiten *
Betriebszeiten für Motoren und lärmige Arbeiten im Sommerhalbjahr vom 2. Mai bis 30. September:
Montag – Samstag 08.00 – 12.00 Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag 17.00 - 18.00 / 19.00 Uhr
Betriebszeiten im Winterhalbjahr vom 1. Oktober – 30. April:
Laut Familiengartenordnung (FGO)
Lärmende Arbeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.

* Neu GV-Beschluss vom 8.03.2002

Art. 18 Musikgeräte
Die Benützung von Musikgeräten ist nur innerhalb des Häus­chens, bei ge­schlos­se­nen Fen­stern und Tü­re, in Zim­mer­laut­stär­ke ge­stat­tet.

Art. 19 Feuer und Rauch
Die Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch oder Ge­stank ist mög­lichst zu ver­mei­den ("Fa­mi­lien­gar­ten-Ord­nung", Ziff. 11).

Art. 20 Auflösung des Vereins
Diese erfolgt, wenn der Eigentümer sämtliches Pacht­land für an­der­wei­ti­ge Zwe­cke ent­zieht oder in­fol­ge Fu­sion mit einem an­dern Ve­rein. Wird die Auf­lö­sung sei­tens der Mit­glie­der ver­langt, so sind für einen ent­sprechen­den Be­schluss zwei Drit­tel der Mit­glie­der not­wen­dig. Bei einer Auf­lö­sung ist das In­ven­tar best­mög­lichst zu ver­äus­sern. Der Er­lös nebst all­fäl­li­gem Kas­sen­sal­do wird nach Ab­zug al­ler Un­kos­ten dem Zent­ral­ver­band zur Auf­be­wah­rung über­wie­sen. Soll­te den Mit­glie­dern in­ner­halb von fünf Jah­ren nach der Auf­lö­sung Ge­le­gen­heit ge­bo­ten wer­den, ein neues Areal an­zu­tre­ten, so stün­de der Bet­rag wie­der zur Ver­fü­gung, um den Ve­rein wei­ter­ge­dei­hen zu las­sen. Fehlt die­se Vor­aus­set­zung, so bleibt das Geld dem Zent­ral­ver­band über­las­sen. Al­len­falls ver­blei­ben­de Sub­ven­tions­gel­der sind der Stadt­gärt­ne­rei ge­mäss de­ren Wei­sung zu­rück­zu­erstat­ten.

Diese Statuten sind von der Generalversamm­lung am 2. März 1974 ge­neh­migt wor­den. Sie tre­ten nach Ge­neh­mi­gung durch die Staat­liche Pflanz­land­kom­mis­sion in Kraft.

                                                   Familiengärtner-Verein Klosterfiechten
                                                   Der Präsident:               Der Sekretär:
                                                    Max Hügin                    Anton Kiener


Genehmigt von der Staatlichen Pflanzlandkommission
Basel, den 2. März 1974